| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die A AG (nachfolgend A oder Krankenversicherer), die den 1986 geborenen B obligatorisch für Krankenpflege versichert, erliess am 2. Juli 2009 eine abschlägige Verfügung. Damit beschied sie dem Versicherten, ihm für das Medikament Supradyn keine Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OPK) zu erbringen, da sein Geburtsgebrechen Nr. 459 (cystische Fibrose) erst nach Vollendung des 20. Altersjahres diagnostiziert worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2009 fest. Beschwerdeweise liess B sein Leistungsbegehren dem Sinn nach erneuern.