Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.