{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-544_2011-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4922", "Checksum": "af173811b8e7f8ec69ae24fcae0f3e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 544", "2011 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.01.2011 S 09 544 (2011 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 IVG; Art. 27, 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV. Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:34", "Checksum": "61297ec9792672209157fe5c5555fc59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.01.2011 S 09 544 (2011 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 IVG; Art. 27, 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV. Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | Krankenversicherung\n\n und es demnach gar nicht zu Leistungen nach Art. 13 IVG kommen konnte. Denn dies zöge genauso eine Ungleichbehandlung nach sich, nämlich gegenüber Versicherten, die wegen ihres Geburtsgebrechens bereits in den Genuss von IV-Leistungen gelangt waren. Wie der Fall des Beschwerdeführers zeigt, wäre die Benachteiligung gleich zweifach. Denn - erstens - blieben ihm bereits die Leistungen aus Art. 13 IVG versagt, und es sollen ihm - zweitens - nach Erreichen des 20. Altersjahres auch noch diejenigen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 KVG vorenthalten bleiben. Sachliche Gründe für eine solche Ungleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander lassen sich nicht erkennen und werden auch von der Beschwerdegegnerin nicht genannt. Insbesondere ist auch bei Geburtsgebrechen der fraglichen Art, die häufig nach einer lebenslangen Behandlung rufen, nicht erkennbar, dass eine möglichst frühzeitige Behandlung gefördert werden soll, wie das etwa bei Schäden am Kausystem vom Bundesgericht bejaht wird (Art. 19 KLV und BGE 130 V 296 E. 5.3.3; vgl. dazu kritisch: Eugster in: SBVR, a.a.O., S. 546 Rz. 442f.). Namentlich kann es auch nicht angehen, dass bei der Konkretisierung von Art. 35 KVV Gründe der Lastenverteilung zwischen IV und KV den Ausschlag geben sollten. c) Nach dem Gesagten schliesst sich das Verwaltungsgericht der Betrachtungsweise von Eugster an (vgl. E. 2a), und zwar letztlich vor allem aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, um eine Benachteiligung derjenigen zu vermeiden, bei denen zwar ebenfalls ein Geburtsgebrechen vorliegt, für das aber trotz gegebenen Behandlungsbedarfs keine Leistungen der IV ausgerichtet worden waren. Soweit der erwähnte Ingress der GGML eine im konkreten Fall bereits erfolgte Vergütung voraussetzt, kann dies nicht im Sinn einer Leistungsvoraussetzung verstanden werden, zumal eine solche über das Gesetz hinausginge und selbst von Art. 35 KVV nicht zwingend vorgegeben würde. 4. - Demnach erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Anspruch auf Vergütung des auf der GGML stehenden Medikaments Supradyn hat. |"}