{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-544_2011-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4922", "Checksum": "af173811b8e7f8ec69ae24fcae0f3e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 544", "2011 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.01.2011 S 09 544 (2011 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 IVG; Art. 27, 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV. Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:34", "Checksum": "61297ec9792672209157fe5c5555fc59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.01.2011 S 09 544 (2011 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 IVG; Art. 27, 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV. Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | Krankenversicherung\n\n und/oder Art. 52 Abs. 2 KVG einen Behandlungsbedarf vor Erreichen des 20. Altersjahres voraussetzt. Dieser Nachweis wird in vielen Fällen, wo keine entsprechende Therapie erfolgte, nur schwer oder gar nicht erbringbar sein. Dies allein rechtfertigt es jedoch noch nicht, eine Leistungspflicht der Krankenversicherung auch in jenen Fällen zu verwerfen, wo ein entsprechender Bedarf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellbar wäre. So verhält es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen Dr. C im Brief vom 20. Oktober 2009 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser fachärztlichen Ausführungen und der Bezugnahme auf die Zusammenfassung des Hausarztes (Dr. D, Allgemeine Medizin FMH) vom 14. Oktober 2009 kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem 20. Altersjahr entsprechender Behandlungsbedarf mit einem Multivitaminpräparat bestanden hätte. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht, misst diesem Argument wegen des Umstandes, dass die Behandlung tatsächlich erst nach dem 20. Altersjahr einsetzte mit Blick auf Art. 35 KVV und den Ingress der GGML jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. c) Was das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil in BGE 126 V 103 anbelangt, ergeben sich auch daraus keine unmittelbaren Folgen für den vorliegenden Rechtsstreit. Das Eidg. Versicherungsgericht bejahte damals eine Leistungspflicht aus Art. 27 KVG zufolge Geburtsgebrechens, obwohl die Versicherungsklausel gemäss Art. 6 IVG beim - erst im Alter von zwei Jahren in die Schweiz eingereisten - Versicherten nicht erfüllt war (vgl. auch E. 1b/cc hievor). Dabei erkannte es, dass die Materialien im betreffenden Fall als Auslegungshilfe nicht dienlich waren. Vor allem aber interessiert dieses Urteil im vorliegenden Kontext insofern, als auch darin eine Leistungskontinuität nicht zu erreichen war und kein diesbezüglicher Koordinationsbedarf bestand, da die IV - wegen nicht erfüllter Versicherungsklausel - gar nie in der Pflicht gestanden hatte. Am Rande sei endlich bemerkt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (bezogen auf Art. 27 KVG) eine weite Gesetzesauslegung verfocht, und zwar dahin gehend, dass in sämtlichen denkbaren Konstellationen bei Geburtsgebrechen, die durch die Invalidenversicherung nicht gedeckt seien, die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit zu erbringen habe (vgl. BGE 126 V 109 oben). Auch wenn sich diese Sicht nicht auf Art. 52 Abs. 2 KVG übertragen lässt, ergibt sich daraus zumindest die unmissverständliche Absicht, Versicherte mit Geburtsgebrechen nicht benachteiligen zu wollen. 3. - a) Die leistungsverweigernde Haltung der Beschwerdegegnerin lässt sich durchaus auf den Wortlaut des Art. 35 KVV abstützen (vgl. E. 1b/bb; zur Bedeutung des Wortlauts vgl. BGE 127 V 198 E. 2c). Genau besehen führt indes auch eine grammatikalische Auslegung dieser Bestimmung nicht zwangsläufig zum Ergebnis, dass in jedem konkreten Fall therapeutische Massnahmen der IV erbracht worden sein mussten. Weder die deutschsprachige noch die anderssprachigen Fassungen des Normtextes weisen zwingend in diese Richtung. Vielmehr lässt sich auch die Auffassung halten, dass die Wortfolge \"die von der IV erbrachten Massnahmen\" im Sinn eines generalisierenden Kriteriums verwendet wird, das aufgrund der primären Leistungspflicht der IV bis zum Alter von 20 Jahren im Regelfall vorliegt, aber nicht ausnahmslos gegeben sein muss. Anders verhält es sich indes mit dem Ingress der GGML, wo der vom Bundesamt für Gesundheit stammende Wortlaut in der deutschsprachigen Fassung auf die Leistungserbringung im Einzelfall Bezug nimmt (vgl. E. 1b/bb), was die Sichtweise der Beschwerdegegnerin in der Tat stützen würde. b) Die Ausweitung der Spezialitätenliste gemäss Art. 52 Abs. 2 KVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten im Rahmen der Krankenversicherung, je nachdem, ob sie an einem Geburtsgebrechen leiden oder nicht. Eine solche ist jedoch eben gerade bezweckt, und zwar aus Gründen der Leistungskoordination (vgl. E. 1b und 1b/aa hievor). Wenn nun entgegen der Formulierung in der GGML auch solche Versicherte in den Genuss von Krankenversicherungsleistungen nach Art. 52 Abs. 2 KVG kommen sollen, die von der IV zuvor keine Leistungen nach Art. 13 IVG bezogen hatten, weil der Behandlungsbedarf und/oder das Geburtsgebrechen gar nicht erkannt gewesen war(en), mag damit eine quantitative, nicht aber qualitative Ausweitung der - gewollten und sachlich auch begründbaren - Ungleichbehandlung einher gehen. In solchen Fällen bleiben zwar der Koordinationszweck und das eigentliche Ziel der Leistungskontinuität von vornherein unerreichbar. Wie sich aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt, muss aber auch dies nicht zwingend gegen eine ausweitende Interpretation im Sinn des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfochtenen Standpunktes sprechen. Leistungskoordination kann und soll denn auch nicht Selbstzweck sein. Mit Blick auf den betroffenen Versicherten ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb ihm Leistungen der Krankenversicherung für ein auf der GGML stehendes Medikament versagt bleiben sollen, nur weil der entsprechende Behandlungsbedarf nicht schon früher erkannt worden war"}