{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-544_2011-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4922", "Checksum": "af173811b8e7f8ec69ae24fcae0f3e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 544", "2011 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.01.2011 S 09 544 (2011 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 IVG; Art. 27, 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV. Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:34", "Checksum": "61297ec9792672209157fe5c5555fc59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.01.2011 S 09 544 (2011 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 IVG; Art. 27, 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV. Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | Krankenversicherung\n\n Leistungen nach Art. 13 IVG erbracht. Darum - so die Beschwerdegegnerin - bestehe kein Koordinationsbedarf zwischen Invaliden- und Krankenversicherung. cc) Die Beschwerdegegnerin stützt sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) K 135/02 vom 28. Juli 2003, dessen Erwägungen 5.3.1+2 hier wörtlich wiedergegeben werden: \"5.3.1 Art. 27 und Art. 52 Abs. 2 KVG bezwecken bei Geburtsgebrechen gemäss GgV-Anhang die Koordination von Invaliden- und Krankenversicherung. Es soll damit verdeutlicht werden, dass die Krankenversicherung die Invalidenversicherung ablöst, d.h. die Krankenversicherung namentlich die Kosten anstelle der Inva-lidenversicherung zu tragen hat, sobald Letztere ihre Leistungen einstellt. Diese Kontinuität ist beispielsweise zu gewährleisten, wenn ein Geburtsgebrechen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 GgV aufgrund der Vollendung des 20. Altersjahres nicht mehr unter die Zuständigkeit der Invalidenversicherung fällt (Art. 13 Abs. 1 IVG) oder aus der Liste der Geburtsgebrechen gemäss GgV-Anhang gestrichen worden ist (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 107f. E. 3b/aa mit Hinweis; Eugster, a.a.O., S. 78 Rz 153 mit Verweis auf FN 327 und 328 sowie S. 104 Rz 209 in fine mit Verweis auf FN 453; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 91f. sowie FN 224). Ferner wurde auf dem Wege höchstrichterlicher Auslegung erkannt, dass Art. 27 KVG auch zum Zuge kommt, wenn ein geburtsgebrechliches Kind die Versicherungsklausel gemäss Art. 6 IVG nicht erfüllt (BGE 126 V 103). 5.3.2 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin das Medikament Creon forte vor ihrem 20. Altersjahr nicht benötigt. Da ein Anspruch auf Entschädigung des betreffenden Präparats zufolge Vorliegens eines Geburtsgebrechens gegenüber der Invalidenversicherung somit gar nicht entstehen konnte, erweist sich die - mit den Koordinationsbestimmungen des KVG angestrebte - Kontinuität der Leistungen zwischen Invaliden- und Krankenversicherung vorliegend bereits aus diesem Grunde als nicht durchführbar. Ob die in Art. 35 KVV enthaltene und in der Einleitung zur GGML verdeutlichte Einschränkung in Einklang mit Art. 27 KVG steht, was die Beschwerdeführerin bestreitet (verneint sinngemäss auch von Eugster, welcher eine Leistungspflicht des Krankenversicherers nach Art. 27 KVG auch in Fällen bejaht, in denen das Geburtsgebrechen als solches von der Invalidenversicherung nicht anerkannt oder bei ihr vor Erreichen des 20. Altersjahres nicht angemeldet worden ist [a.a.O., S. 78 FN 328]), kann folglich offenbleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls umstrittenen Frage, ob das Leiden der Beschwerdeführerin überhaupt ein Geburtsgebrechen darstellt. Auf das in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführerin vorinstanzlich gestellte Ersuchen um Aktenedition ist nicht näher einzugehen.\" dd) Auch der Beschwerdeführer beruft sich auf dieses Urteil und das darin angeführte Schrifttum (vgl. nunmehr Eugster, in: SBVR, a.a.O., S. 490 Rz. 279). Im Wesentlichen aber macht er geltend, dass es gemäss Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG darum gehe, Menschen mit Geburtsgebrechen sowohl im Bereich der IV als auch in jenem der KV die nämlichen Leistungen zukommen zu lassen. Art. 35 KVV weise demgegenüber einen zu engen Wortlaut auf. Deshalb entspreche die darin formulierte Besitzstandsgarantie nicht dem Willen des Gesetzgebers und vermöge im vorliegenden Fall die Leistungsverweigerung nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer stützt sich zudem auf BGE 126 V 103 und auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. 2. - a) Tatsächlich vertritt Eugster als namhafter Kenner der Materie am angegebenen Ort die Meinung, dass der Krankenversicherer der versicherten Person nicht Leistungen mit der Begründung verweigern dürfe, sie hätte sich früher zulasten der IV behandeln lassen können. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Lehrmeinung sah sich das Eidg. Versicherungsgericht im genannten Urteil nicht veranlasst. Dafür entscheidend blieb der Umstand, dass es im gegebenen Fall für das streitbetroffene Medikament vor dem 20. Altersjahr keinen Behandlungsbedarf und keinen entsprechenden Entschädigungsanspruch gab, weshalb von vornherein keine Leistungskontinuität nach Beendigung der Leistungspflicht der IV zu erreichen war. Eine solche Kontinuität lässt sich auch im vorliegenden Fall nicht erreichen. Es fehlt demnach an einem Koordinationsbedarf, was aber nicht darin gründet, dass eine Behandlung nicht bereits früher notwendig gewesen wäre, sondern weil das Leiden als solches nicht genau erkannt und auch nicht entsprechend gezielt behandelt worden war. Insofern besteht hier ein Unterschied zu der in EVG-Urteil K 135/02 vom 28. Juli 2003 beurteilten Frage und es kann aus diesem weder die eine noch die andere Partei etwas Zwingendes für sich ableiten. Immerhin hat das Eidg. Versicherungsgericht mit der Offenlassung der betreffenden Frage zumindest angedeutet, dass der mit Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG bezweckten Koordination und Kontinuität nicht in jedem Fall praktische Bedeutung zukommen muss, ansonsten es Eugsters Meinung sogleich verworfen hätte. b) Vor allem zu folgern ist jedoch aus EVG-Urteil K 135/02 vom 28. Juli 2003, dass eine Leistungspflicht nach Art. 27"}