{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-544_2011-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4922", "Checksum": "af173811b8e7f8ec69ae24fcae0f3e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 544", "2011 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.01.2011 S 09 544 (2011 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 IVG; Art. 27, 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV. Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:34", "Checksum": "61297ec9792672209157fe5c5555fc59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.01.2011 S 09 544 (2011 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 IVG; Art. 27, 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV. Wurde ein Geburtsgebrechen erst nach dem 20. Altersjahr festgestellt und hatte die Invalidenversicherung deshalb trotz gegebenem Behandlungsbedarfs nie Leistungen erbracht, wirkt sich dies nicht auf die Leistungspflicht des Krankenversicherers aus. Dieser ist aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, trotz fehlender vorangehender Vergütungen der Invalidenversicherung, leistungspflichtig für Behandlungen des Geburtsgebrechens, die bereits vor dem 20. Altersjahr indiziert gewesen wären. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die A AG (nachfolgend A oder Krankenversicherer), die den 1986 geborenen B obligatorisch für Krankenpflege versichert, erliess am 2. Juli 2009 eine abschlägige Verfügung. Damit beschied sie dem Versicherten, ihm für das Medikament Supradyn keine Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OPK) zu erbringen, da sein Geburtsgebrechen Nr. 459 (cystische Fibrose) erst nach Vollendung des 20. Altersjahres diagnostiziert worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2009 fest. Beschwerdeweise liess B sein Leistungsbegehren dem Sinn nach erneuern. Der Krankenversicherer widersetzte sich diesem Begehren. Aus den Erwägungen: 1. - a) Gemäss Art. 13 IVG haben die Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr im Rahmen der Invalidenversicherung (IV) Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG; GgV). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers scheidet eine Leistungspflicht der IV zufolge Geburtsgebrechens aus und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob ihm die Kosten des Medikaments Supradyn vom Krankenversicherer zu erstatten sind. Dabei steht ausser Frage, dass sich dieses Medikament weder auf der Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate noch auf der Spezialitätenliste findet (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG und Art. 29 KLV sowie Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG und Art. 30ff. KLV). Dass dem zu Unrecht so sei, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Daraus folgt demnach allseits unbestritten, dass sich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht aufgrund von Art. 34 Abs. 1 KVG ergeben kann (vgl. zum Listenprinzip: BGE 134 V 86, SVR 2003 KV Nr. 19 S. 77 E. 4b = LGVE 2002 II Nr. 36). b) Uneinigkeit besteht indes darüber, ob sich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen dieses Geburtsgebrechens auf Art. 27 KVG bzw. auf Art. 52 Abs. 2 KVG stützen lässt. Nach jener Bestimmung übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG), die nicht durch die IV gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Und nach der zweitgenannten - hier letztlich allein relevanten - Bestimmung werden bei Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der IV gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Art. 52 Abs. 1 KVG aufgenommen. Art. 52 Abs. 2 KVG ist in den parlamentarischen Beratungen im Nationalrat eingeführt worden. Nach den Erläuterungen des Initianten (vgl. Votum Wick, AmtlBull 1993 NR 1862) sollte damit bei Patienten mit angeborenen Stoffwechselkrankheiten, die nach Erreichen des 20. Altersjahres weiterhin einer speziellen Diät bedürfen (z.B. bei Phenylketonurie), die Fortführung der Diätbehandlung zulasten der Krankenversicherung (KV) ermöglicht werden. In der Literatur wird darauf verwiesen, dass der Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 KVG nicht nur Arzneimittel, sondern beispielsweise auch besondere therapeutische oder diagnostische Mittel und Gegenstände erfasst, die in der sozialen Krankenversicherung regulär nicht als Pflichtleistung erfasst sind (zum Ganzen: Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 604 Rz. 617). aa) Das streitbetroffene Medikament Supradyn (Multivitamin- und Mineralienpräparat) steht auf der Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML; Kapitel IV der Spezialitätenliste), mithin auf der in Art. 52 Abs. 2 KVG vorgesehenen Erweiterung der Spezialitätenliste. Damit wird im Sinn des soeben Gesagten der Grundsatz durchbrochen, wonach die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des KVG auch im Rahmen von dessen Art. 27 gelten und die Geburtsgebrechen gegenüber anderen Krankheiten nicht privilegiert werden (vgl. Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, N 2 zu Art. 27). Denn ohne diese Erweiterung der Liste ergäbe sich aus dem KVG - wie in E. 1a gezeigt - für das betreffende Medikament keine Leistungspflicht. bb) Die Beschwerdegegnerin stellt das fachärztlich festgestellte Geburtsgebrechen Nr. 459 nicht in Abrede (vgl. Schreiben von Dr. C, leitender Arzt der Pneumologie des Luzerner Kantonsspitals, vom 16.3.2009). Sie entzieht sich ihrer Leistungspflicht jedoch unter Hinweis auf Art. 35 KVV. Danach sind die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen nach Art. 52 Abs. 2 KVG anschliessend von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen. Ferner stützt sie sich auf den Ingress der GGML, wo Art. 35 KVV wie folgt konkretisiert wird: \"Diejenigen Medikamente sind aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, welche den Versicherten der IV wegen ihres Geburtsgebrechens bis zu ihrem 20. Altersjahr vergütet worden sind und welche die Versicherten ab diesem Zeitpunkt weiterhin benötigen.\"1 Die cystische Fibrose des Beschwerdeführers sei erst nach dessen 20. Altersjahr diagnostiziert worden und die IV habe ihm dafür nie"}