Die Beschwerdeführerin ist verfahrensrechtlich so zu stellen, wie wenn ihre Anmeldung rechtskonform weitergeleitet worden wäre. Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie das Verwaltungsverfahren in jenem Stadium, in welchem es zu Unrecht abgebrochen wurde, wieder aufnehme und die vernichteten Akten soweit möglich wiederherstelle und an die zuständigen Durchführungsstellen weiterleite.