gesetzlichen Voraussetzungen die Arbeitslosenentschädigung allenfalls nach Massgabe von Art. 29 AVIG, welcher das Vorgehen bei Zweifeln über Ansprüche aus Arbeitsvertrag regelt, auszahlen müssen. Das Nichtweiterleiten der Anmeldung durch das Arbeitsamt Z muss unter den gegebenen Umständen als rechtswidrig bezeichnet werden, woran die behauptete Vereinbarung nichts ändert. Dies gilt erst recht für die Vernichtung der Akten. d) Die Beschwerdeführerin ist verfahrensrechtlich so zu stellen, wie wenn ihre Anmeldung rechtskonform weitergeleitet worden wäre.