Der Inhalt der behaupteten Vereinbarung kann aber letztlich offen bleiben, denn die erfolgte Anmeldung hätte aufgrund der dargelegten Verfahrensordnung und der gegebenen Umstände unverzüglich an die zuständigen Durchführungsorgane weitergeleitet werden müssen, auch wenn hinsichtlich der Frage von Lohnansprüchen noch Unklarheiten bestanden. Denn hätte - bei erfolgter Weiterleitung der Unterlagen - auch die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber gehabt, ob die Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG habe oder ob sie erfüllt werden, so hätte die Kasse bei Vorliegen der