Dies belegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest nachträglich davon ausging, dass ihre Anmeldung weitergeleitet wurde. c) Seitens des Arbeitsamtes Z wird lediglich geltend gemacht, es sei mit der Beschwerdeführerin telefonisch vereinbart worden, dass die Anmeldung noch nicht versandt werden soll, weil sie zuerst Abklärungen beim Arbeitsgericht hinsichtlich ihrer Lohnansprüche vornehmen wolle. Was genau Inhalt dieser behaupteten telefonischen Vereinbarung war, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig feststellen und kann auch nachträglich nicht mehr zuverlässig festgestellt werden.