Vielmehr blieb die Beschwerdeführerin ab 26. Januar 2009 zumindest bei der Einwohnerkontrolle Z als arbeitslos gemeldet. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Juni 2009 unbestrittenermassen nachgefragt, weshalb sie noch keine Arbeitslosenentschädigung oder eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten habe. Dies belegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest nachträglich davon ausging, dass ihre Anmeldung weitergeleitet wurde.