Statt die Unterlagen pflichtgemäss weiterzuleiten, hat es die Akten vernichtet. Für diese Aktenvernichtung gab es keine gesetzliche Grundlage. Für die Nichtweiterleitung der Anmeldung hätte nur dann eine Rechtfertigung bestanden, wenn die Versicherte ihre Anmeldung vorbehaltlos schriftlich zurückgezogen hätte. Dies war indessen nicht der Fall und wird von der Beschwerdegegnerin auch zu Recht nicht behauptet. Vielmehr blieb die Beschwerdeführerin ab 26. Januar 2009 zumindest bei der Einwohnerkontrolle Z als arbeitslos gemeldet.