Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem im Beschwerdeverfahren S 09 565 (VG-Urteil vom 6.4.2010), der eine allfällige mündliche Anfrage vor der eigentlichen Anmeldung betraf. b) Das Arbeitsamt Z wäre verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Dieser Verpflichtung kam das Arbeitsamt Z indessen nicht nach. Statt die Unterlagen pflichtgemäss weiterzuleiten, hat es die Akten vernichtet.