46 ATSG, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind. 5. - a) Die Beschwerdeführerin hat ihren Anmeldungswillen offensichtlich kundgetan, indem sie am 26. Januar 2009 beim Arbeitsamt Z vorsprach und die Anmeldung ausfüllte. Ab diesem Zeitpunkt gilt sie bei der Arbeitslosenversicherung als angemeldet. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem im Beschwerdeverfahren S 09 565 (VG-Urteil vom 6.4.2010), der eine allfällige mündliche Anfrage vor der eigentlichen Anmeldung betraf.