Es hat gegenüber den Versicherten administrative Hilfestellungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung zu erbringen. Es hat sodann die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. d) Generell gilt nach Art. 46 ATSG, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind.