Die Arbeitsämter der Gemeinden informieren im Rahmen von Art. 125 AVIV, welcher die Frage der Aktenaufbewahrung regelt, das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die zuständige Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind (§ 5 Abs. 3 AVAHG). c) Gemäss der dargelegten gesetzlichen Ordnung ist das Arbeitsamt Z für die Entgegennahme der Anmeldung nach Art. 20 AVIV zuständig. Es hat gegenüber den Versicherten administrative Hilfestellungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung zu erbringen.