Die Arbeitsämter der Gemeinden erbringen gegenüber den Versicherten administrative Hilfeleistungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung. Sie leiten die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum weiter (§ 5 Abs. 2 AVAHG). Die Arbeitsämter der Gemeinden informieren im Rahmen von Art.