20 Abs. 1 AVIV genannten Dokumente vorlegen. Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV (Art. 20 Abs. 2 erster Satzteil AVIV). Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse (Art. 20 Abs. 3 AVIV). Zuständige Amtsstellen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIV sind die Arbeitsämter der Gemeinden (§ 5 Abs. 1 AVAHG). Die Arbeitsämter der Gemeinden erbringen gegenüber den Versicherten administrative Hilfeleistungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung.