AVIG ist die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (§ 1 der kantonalen Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds). Aufgabe des Arbeitsamtes ist vorwiegend, die Anmeldung entgegenzunehmen und an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten sowie die Arbeitslosen zur Durchführung einer Standortbestimmung an das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu weisen (§ 4 der kantonalen Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds). b) Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle die in Art. 20 Abs. 1 AVIV genannten Dokumente vorlegen.