Die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Art. 19a Abs. 1 AVIV). Die Kassen klären gemäss Art. 19a Abs. 2 AVIV die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG). Gemäss Art. 19a Abs. 3 AVIV klären die kantonalen Amtsstellen und die RAV die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b