4. - Fraglich ist nun, ob das Arbeitsamt der Gemeinde Z nach der einmal erfolgten Anmeldung vom 26. Januar 2009 von Amtes wegen die erforderlichen Unterlagen an das RAV und die Arbeitslosenkasse hätte weiterleiten müssen. Denn grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin, indem sie zum Arbeitsamt ging, um nachzufragen, was sie tun müsse und ob sie Arbeitslosengelder beantragen könne, eindeutig den Willen geäussert, Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen und nicht auf diese zu verzichten. a) Die in Art. 76 Abs. 1 lit.