Später habe sie beim Arbeitsamt angerufen und mitgeteilt, die Arbeitslosenanmeldung solle nicht weitergeleitet werden, woraufhin man diese vernichtete. Dennoch war die Beschwerdeführerin ab dem 26. Januar 2009 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z als arbeitslos gemeldet. 4. - Fraglich ist nun, ob das Arbeitsamt der Gemeinde Z nach der einmal erfolgten Anmeldung vom 26. Januar 2009 von Amtes wegen die erforderlichen Unterlagen an das RAV und die Arbeitslosenkasse hätte weiterleiten müssen.