Man sei schliesslich so verblieben, dass sie sich melde, sobald sie den neuen Vertrag habe und so lange arbeitslos sei. Von Seiten der Verwaltung wird bestritten, der Beschwerdeführerin gesagt zu haben, es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es sei mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass die Anmeldung noch nicht versandt werde, weil sie zuerst Abklärungen beim Arbeitsgericht vornehmen wollte. Später habe sie beim Arbeitsamt angerufen und mitgeteilt, die Arbeitslosenanmeldung solle nicht weitergeleitet werden, woraufhin man diese vernichtete.