Sie erhielt die Telefonnummer des Arbeitsgerichts, damit sie sich dort bezüglich ihrer Ansprüche gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin erkundige. Im Weiteren ist der Sachverhalt unklar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der Anmeldung mitgeteilt, dass sie auf März 2009 eine neue Stelle in Aussicht habe. Es sei ihr gesagt worden, sie habe momentan keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie könne erst per 1. März 2009 Arbeitslosenentschädigung beziehen, weil die Kündigungsfrist noch laufe. Man sei schliesslich so verblieben, dass sie sich melde, sobald sie den neuen Vertrag habe und so lange arbeitslos sei.