23 ATSG), kollidieren. Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu "bewerben" (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 29 Rz. 7f.). c) Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich am 26. Januar 2009 beim Arbeitsamt meldete, ihre Situation erklärte und fragte, was sie tun müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Sie füllte gemeinsam mit der zuständigen Person die Anmeldung für die Arbeitslosenversicherung aus. Sie erhielt die Telefonnummer des Arbeitsgerichts, damit sie sich dort bezüglich ihrer Ansprüche gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin erkundige.