17 Abs. 2 AVIG). b) Dass ein Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt, stellt im Sozialversicherungsrecht einen allgemeinen Grundsatz dar. Es handelt sich um die Auswirkung der (notwendigen) Mitwirkungspflicht der versicherten Person im Verfahren; sie ist in besonderem Mass in der Lage, dem Versicherungsträger Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt zu verschaffen. Die Ausrichtung von Leistungen von Amtes wegen würde zudem mit der Befugnis der versicherten Person, auf Leistungen zu verzichten (Art. 23 ATSG), kollidieren.