Die Beschwerdeführerin habe von sich aus keine Anmeldung vornehmen wollen. Weiter weist die Arbeitslosenkasse daraufhin, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie sich tatsächlich im Januar 2009 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hätte, bestimmt nicht erst im Juni 2009 nachgefragt hätte, weshalb sie noch keine Arbeitslosenentschädigung oder Einladung zum Beratungsgespräch erhalten habe. 3. - a) Art. 8 Abs. 1 AVIG regelt die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Dazu gehört unter anderem, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit.