Aufgrund dieser Mitteilung der Beschwerdeführerin unterliess das Arbeitsamt Z eine Weiterleitung der Akten und vernichtete diese stattdessen. Dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, werde seitens des Arbeitsamtes nicht bestätigt, eine Falschauskunft sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus keine Anmeldung vornehmen wollen.