Beim Arbeitsgericht habe man ihr die Auskunft erteilt, ihre ehemalige Arbeitgeberin müsse den Lohn für Januar und Februar 2009 noch bezahlen. b) Die Arbeitslosenkasse hält dagegen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar beim Arbeitsamt Z gemeldet, eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei hingegen nicht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin dem Arbeitsamt später telefonisch mitgeteilt habe, dass ihre Anmeldung nicht versandt werden soll. Aufgrund dieser Mitteilung der Beschwerdeführerin unterliess das Arbeitsamt Z eine Weiterleitung der Akten und vernichtete diese stattdessen.