Da die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 22. Juni 2009 angestellt war und einen Lohn erhielt, steht eine Arbeitslosigkeit nur für die Zeit vom 26. Januar, dem Datum der Anmeldung, bis 28. Februar 2009 zur Diskussion. a) Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe sich aufgrund der Mitteilung ihrer Arbeitgeberin, dass keine Lohnzahlungen mehr möglich seien, am 25. Januar 2009 bei der Gemeinde Z gemeldet und nachgefragt, was sie tun müsse, um Arbeitslosentaggelder zu erhalten. Sie habe hierbei erwähnt, dass sie per 1. März 2009 eine Stelle in Aussicht habe. Man habe dann mit ihr den Antrag ausgefüllt und sie arbeitslos gemeldet.