Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut soweit darauf einzutreten war und wies die Sache zurück an die Verwaltung damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 26. Januar bis 28. Februar 2009. Da die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 22. Juni 2009 angestellt war und einen Lohn erhielt, steht eine Arbeitslosigkeit nur für die Zeit vom 26. Januar, dem Datum der Anmeldung, bis 28. Februar 2009 zur Diskussion.