Sie gelte daher in der Zeit vom 25. (recte 26.) Januar bis 22. Juni 2009 weder als ganz noch als teilweise arbeitslos. Weiter habe sie für diesen Zeitraum die Kontrollvorschriften nicht erfüllt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 abgewiesen. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut soweit darauf einzutreten war und wies die Sache zurück an die Verwaltung damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.