Zudem fragte sie nach, wann sie das Arbeitslosengeld vom Januar und Februar 2009 erhalten werde. Die Arbeitslosenkasse prüfte daraufhin, ob ein Anspruch auf Taggelder seit Januar 2009 bestand. Mit Verfügung vom 20. August 2009 lehnte sie die Anspruchsberechtigung von A für die Zeit vom 25. Januar bis zum 22. Juni 2009 ab. Begründend fügte sie an, die Versicherte habe sich am 26. Januar 2009 zwar beim Arbeitsamt der Gemeinde Z gemeldet, eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei hingegen nicht erfolgt. Sie gelte daher in der Zeit vom 25. (recte 26.) Januar bis 22. Juni 2009 weder als ganz noch als teilweise arbeitslos.