Die Versicherte blieb jedoch bei der Einwohnerkontrolle per 26. Januar 2009 als arbeitslos gemeldet. In der Folge arbeitete A ab dem 1. März 2009 als Haushaltsangestellte bei der Familie C in Y und ab dem 29. April 2009 bei D als Haushälterin und Reinigungsfachfrau. Letzteres Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung vom 15. Juni 2009 per 22. Juni 2009 aufgelöst. Am 15. Juni 2009 meldete sich die Versicherte deshalb erneut beim Arbeitsamt der Gemeinde und beantragte Arbeitsvermittlung sowie am 16. Juni 2009 Arbeitslosenentschädigung per 22. Juni 2009. Zudem fragte sie nach, wann sie das Arbeitslosengeld vom Januar und Februar 2009 erhalten werde.