| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1949 geborene A arbeitete bei der B GmbH als Zimmerfrau. Am 25. Januar 2009 teilte ihr die Arbeitgeberin mit, dass sie insolvent sei und keine Lohnzahlungen mehr erfolgen würden. Am 26. Januar 2009 meldete sich die Versicherte auf dem Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde Z an. Aufgrund eines Telefonats mit der Versicherten wurde die Anmeldung nie an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und die Arbeitslosenkasse weitergeleitet und stattdessen vernichtet. Die Versicherte blieb jedoch bei der Einwohnerkontrolle per 26. Januar 2009 als arbeitslos gemeldet.