20 AVIV; § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG). Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind.