{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-542_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4709", "Checksum": "b3270723d377926e3d366de7d85bc699"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 542", "2010 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2010 S 09 542 (2010 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG; Art. 20 AVIV; § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG). Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. 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Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Vernichtet das Arbeitsamt die Anmeldungsunterlagen statt sie pflichtgemäss weiterzuleiten verletzt es seine Pflichten, es sei denn, die versicherte Person zog ihre Anmeldung vorbehaltlos und schriftlich zurück. | Arbeitslosenversicherung\n\n Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum weiter (§ 5 Abs. 2 AVAHG). Die Arbeitsämter der Gemeinden informieren im Rahmen von Art. 125 AVIV, welcher die Frage der Aktenaufbewahrung regelt, das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die zuständige Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind (§ 5 Abs. 3 AVAHG). c) Gemäss der dargelegten gesetzlichen Ordnung ist das Arbeitsamt Z für die Entgegennahme der Anmeldung nach Art. 20 AVIV zuständig. Es hat gegenüber den Versicherten administrative Hilfestellungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung zu erbringen. Es hat sodann die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. d) Generell gilt nach Art. 46 ATSG, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind. 5. - a) Die Beschwerdeführerin hat ihren Anmeldungswillen offensichtlich kundgetan, indem sie am 26. Januar 2009 beim Arbeitsamt Z vorsprach und die Anmeldung ausfüllte. Ab diesem Zeitpunkt gilt sie bei der Arbeitslosenversicherung als angemeldet. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem im Beschwerdeverfahren S 09 565 (VG-Urteil vom 6.4.2010), der eine allfällige mündliche Anfrage vor der eigentlichen Anmeldung betraf. b) Das Arbeitsamt Z wäre verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Dieser Verpflichtung kam das Arbeitsamt Z indessen nicht nach. Statt die Unterlagen pflichtgemäss weiterzuleiten, hat es die Akten vernichtet. Für diese Aktenvernichtung gab es keine gesetzliche Grundlage. Für die Nichtweiterleitung der Anmeldung hätte nur dann eine Rechtfertigung bestanden, wenn die Versicherte ihre Anmeldung vorbehaltlos schriftlich zurückgezogen hätte. Dies war indessen nicht der Fall und wird von der Beschwerdegegnerin auch zu Recht nicht behauptet. Vielmehr blieb die Beschwerdeführerin ab 26. Januar 2009 zumindest bei der Einwohnerkontrolle Z als arbeitslos gemeldet. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Juni 2009 unbestrittenermassen nachgefragt, weshalb sie noch keine Arbeitslosenentschädigung oder eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten habe. Dies belegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest nachträglich davon ausging, dass ihre Anmeldung weitergeleitet wurde. c) Seitens des Arbeitsamtes Z wird lediglich geltend gemacht, es sei mit der Beschwerdeführerin telefonisch vereinbart worden, dass die Anmeldung noch nicht versandt werden soll, weil sie zuerst Abklärungen beim Arbeitsgericht hinsichtlich ihrer Lohnansprüche vornehmen wolle. Was genau Inhalt dieser behaupteten telefonischen Vereinbarung war, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig feststellen und kann auch nachträglich nicht mehr zuverlässig festgestellt werden. Der Inhalt der behaupteten Vereinbarung kann aber letztlich offen bleiben, denn die erfolgte Anmeldung hätte aufgrund der dargelegten Verfahrensordnung und der gegebenen Umstände unverzüglich an die zuständigen Durchführungsorgane weitergeleitet werden müssen, auch wenn hinsichtlich der Frage von Lohnansprüchen noch Unklarheiten bestanden. Denn hätte - bei erfolgter Weiterleitung der Unterlagen - auch die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber gehabt, ob die Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG habe oder ob sie erfüllt werden, so hätte die Kasse bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Arbeitslosenentschädigung allenfalls nach Massgabe von Art. 29 AVIG, welcher das Vorgehen bei Zweifeln über Ansprüche aus Arbeitsvertrag regelt, auszahlen müssen. Das Nichtweiterleiten der Anmeldung durch das Arbeitsamt Z muss unter den gegebenen Umständen als rechtswidrig bezeichnet werden, woran die behauptete Vereinbarung nichts ändert. Dies gilt erst recht für die Vernichtung der Akten. d) Die Beschwerdeführerin ist verfahrensrechtlich so zu stellen, wie wenn ihre Anmeldung rechtskonform weitergeleitet worden wäre. Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie das Verwaltungsverfahren in jenem Stadium, in welchem es zu Unrecht abgebrochen wurde, wieder aufnehme und die vernichteten Akten soweit möglich wiederherstelle und an die zuständigen Durchführungsstellen weiterleite. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wird alsdann erneut"}