{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-542_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4709", "Checksum": "b3270723d377926e3d366de7d85bc699"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 542", "2010 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2010 S 09 542 (2010 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG; Art. 20 AVIV; § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG). Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. 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Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Vernichtet das Arbeitsamt die Anmeldungsunterlagen statt sie pflichtgemäss weiterzuleiten verletzt es seine Pflichten, es sei denn, die versicherte Person zog ihre Anmeldung vorbehaltlos und schriftlich zurück. | Arbeitslosenversicherung\n\n Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). b) Dass ein Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt, stellt im Sozialversicherungsrecht einen allgemeinen Grundsatz dar. Es handelt sich um die Auswirkung der (notwendigen) Mitwirkungspflicht der versicherten Person im Verfahren; sie ist in besonderem Mass in der Lage, dem Versicherungsträger Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt zu verschaffen. Die Ausrichtung von Leistungen von Amtes wegen würde zudem mit der Befugnis der versicherten Person, auf Leistungen zu verzichten (Art. 23 ATSG), kollidieren. Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu \"bewerben\" (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 29 Rz. 7f.). c) Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich am 26. Januar 2009 beim Arbeitsamt meldete, ihre Situation erklärte und fragte, was sie tun müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Sie füllte gemeinsam mit der zuständigen Person die Anmeldung für die Arbeitslosenversicherung aus. Sie erhielt die Telefonnummer des Arbeitsgerichts, damit sie sich dort bezüglich ihrer Ansprüche gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin erkundige. Im Weiteren ist der Sachverhalt unklar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der Anmeldung mitgeteilt, dass sie auf März 2009 eine neue Stelle in Aussicht habe. Es sei ihr gesagt worden, sie habe momentan keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie könne erst per 1. März 2009 Arbeitslosenentschädigung beziehen, weil die Kündigungsfrist noch laufe. Man sei schliesslich so verblieben, dass sie sich melde, sobald sie den neuen Vertrag habe und so lange arbeitslos sei. Von Seiten der Verwaltung wird bestritten, der Beschwerdeführerin gesagt zu haben, es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es sei mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass die Anmeldung noch nicht versandt werde, weil sie zuerst Abklärungen beim Arbeitsgericht vornehmen wollte. Später habe sie beim Arbeitsamt angerufen und mitgeteilt, die Arbeitslosenanmeldung solle nicht weitergeleitet werden, woraufhin man diese vernichtete. Dennoch war die Beschwerdeführerin ab dem 26. Januar 2009 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z als arbeitslos gemeldet. 4. - Fraglich ist nun, ob das Arbeitsamt der Gemeinde Z nach der einmal erfolgten Anmeldung vom 26. Januar 2009 von Amtes wegen die erforderlichen Unterlagen an das RAV und die Arbeitslosenkasse hätte weiterleiten müssen. Denn grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin, indem sie zum Arbeitsamt ging, um nachzufragen, was sie tun müsse und ob sie Arbeitslosengelder beantragen könne, eindeutig den Willen geäussert, Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen und nicht auf diese zu verzichten. a) Die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Art. 19a Abs. 1 AVIV). Die Kassen klären gemäss Art. 19a Abs. 2 AVIV die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG). Gemäss Art. 19a Abs. 3 AVIV klären die kantonalen Amtsstellen und die RAV die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG). Beim Arbeitsamt Z handelt es sich um kein Durchführungsorgan nach Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG (vgl. Verweis in Art. 19a Abs. 1 AVIV). Kantonale Amtsstelle gemäss Art. 85 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG ist die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (§ 1 der kantonalen Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds). Aufgabe des Arbeitsamtes ist vorwiegend, die Anmeldung entgegenzunehmen und an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten sowie die Arbeitslosen zur Durchführung einer Standortbestimmung an das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu weisen (§ 4 der kantonalen Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds). b) Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle die in Art. 20 Abs. 1 AVIV genannten Dokumente vorlegen. Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV (Art. 20 Abs. 2 erster Satzteil AVIV). Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse (Art. 20 Abs. 3 AVIV). Zuständige Amtsstellen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIV sind die Arbeitsämter der Gemeinden (§ 5 Abs. 1 AVAHG). Die Arbeitsämter der Gemeinden erbringen gegenüber den Versicherten administrative Hilfeleistungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung. Sie leiten die erforderlichen Unterlagen nach den"}