{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-542_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4709", "Checksum": "b3270723d377926e3d366de7d85bc699"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 542", "2010 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2010 S 09 542 (2010 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG; Art. 20 AVIV; § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG). Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. 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Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Vernichtet das Arbeitsamt die Anmeldungsunterlagen statt sie pflichtgemäss weiterzuleiten verletzt es seine Pflichten, es sei denn, die versicherte Person zog ihre Anmeldung vorbehaltlos und schriftlich zurück. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1949 geborene A arbeitete bei der B GmbH als Zimmerfrau. Am 25. Januar 2009 teilte ihr die Arbeitgeberin mit, dass sie insolvent sei und keine Lohnzahlungen mehr erfolgen würden. Am 26. Januar 2009 meldete sich die Versicherte auf dem Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde Z an. Aufgrund eines Telefonats mit der Versicherten wurde die Anmeldung nie an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und die Arbeitslosenkasse weitergeleitet und stattdessen vernichtet. Die Versicherte blieb jedoch bei der Einwohnerkontrolle per 26. Januar 2009 als arbeitslos gemeldet. In der Folge arbeitete A ab dem 1. März 2009 als Haushaltsangestellte bei der Familie C in Y und ab dem 29. April 2009 bei D als Haushälterin und Reinigungsfachfrau. Letzteres Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung vom 15. Juni 2009 per 22. Juni 2009 aufgelöst. Am 15. Juni 2009 meldete sich die Versicherte deshalb erneut beim Arbeitsamt der Gemeinde und beantragte Arbeitsvermittlung sowie am 16. Juni 2009 Arbeitslosenentschädigung per 22. Juni 2009. Zudem fragte sie nach, wann sie das Arbeitslosengeld vom Januar und Februar 2009 erhalten werde. Die Arbeitslosenkasse prüfte daraufhin, ob ein Anspruch auf Taggelder seit Januar 2009 bestand. Mit Verfügung vom 20. August 2009 lehnte sie die Anspruchsberechtigung von A für die Zeit vom 25. Januar bis zum 22. Juni 2009 ab. Begründend fügte sie an, die Versicherte habe sich am 26. Januar 2009 zwar beim Arbeitsamt der Gemeinde Z gemeldet, eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei hingegen nicht erfolgt. Sie gelte daher in der Zeit vom 25. (recte 26.) Januar bis 22. Juni 2009 weder als ganz noch als teilweise arbeitslos. Weiter habe sie für diesen Zeitraum die Kontrollvorschriften nicht erfüllt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 abgewiesen. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut soweit darauf einzutreten war und wies die Sache zurück an die Verwaltung damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 26. Januar bis 28. Februar 2009. Da die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 22. Juni 2009 angestellt war und einen Lohn erhielt, steht eine Arbeitslosigkeit nur für die Zeit vom 26. Januar, dem Datum der Anmeldung, bis 28. Februar 2009 zur Diskussion. a) Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe sich aufgrund der Mitteilung ihrer Arbeitgeberin, dass keine Lohnzahlungen mehr möglich seien, am 25. Januar 2009 bei der Gemeinde Z gemeldet und nachgefragt, was sie tun müsse, um Arbeitslosentaggelder zu erhalten. Sie habe hierbei erwähnt, dass sie per 1. März 2009 eine Stelle in Aussicht habe. Man habe dann mit ihr den Antrag ausgefüllt und sie arbeitslos gemeldet. Sie sei mit der Dame am Schalter so verblieben, dass sie sich melde, wenn sie den neuen Arbeitsvertrag habe und bis dahin arbeitslos sei. Sie habe den Arbeitsvertrag am 27. Februar 2009 persönlich beim Arbeitsamt vorbeigebracht und sei der Meinung gewesen, bis dahin arbeitslos zu sein. Beim Arbeitsgericht habe man ihr die Auskunft erteilt, ihre ehemalige Arbeitgeberin müsse den Lohn für Januar und Februar 2009 noch bezahlen. b) Die Arbeitslosenkasse hält dagegen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar beim Arbeitsamt Z gemeldet, eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei hingegen nicht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin dem Arbeitsamt später telefonisch mitgeteilt habe, dass ihre Anmeldung nicht versandt werden soll. Aufgrund dieser Mitteilung der Beschwerdeführerin unterliess das Arbeitsamt Z eine Weiterleitung der Akten und vernichtete diese stattdessen. Dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, werde seitens des Arbeitsamtes nicht bestätigt, eine Falschauskunft sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus keine Anmeldung vornehmen wollen. Weiter weist die Arbeitslosenkasse daraufhin, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie sich tatsächlich im Januar 2009 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hätte, bestimmt nicht erst im Juni 2009 nachgefragt hätte, weshalb sie noch keine Arbeitslosenentschädigung oder Einladung zum Beratungsgespräch erhalten habe. 3. - a) Art. 8 Abs. 1 AVIG regelt die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Dazu gehört unter anderem, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Ein Arbeitsuchender gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur"}