{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-542_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4709", "Checksum": "b3270723d377926e3d366de7d85bc699"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 542", "2010 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2010 S 09 542 (2010 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG; Art. 20 AVIV; § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG). Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Vernichtet das Arbeitsamt die Anmeldungsunterlagen statt sie pflichtgemäss weiterzuleiten verletzt es seine Pflichten, es sei denn, die versicherte Person zog ihre Anmeldung vorbehaltlos und schriftlich zurück. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "41d073740410823534f8b324eda0a150", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2010 S 09 542 (2010 II Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 46 ATSG; Art. 20 AVIV; § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG). Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Vernichtet das Arbeitsamt die Anmeldungsunterlagen statt sie pflichtgemäss weiterzuleiten verletzt es seine Pflichten, es sei denn, die versicherte Person zog ihre Anmeldung vorbehaltlos und schriftlich zurück. | Arbeitslosenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 06.04.2010 |\n| Fallnummer: | S 09 542 |\n| LGVE: | 2010 II Nr. 41 |\n| Leitsatz: | Art. 46 ATSG; Art. 20 AVIV; § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG). Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Vernichtet das Arbeitsamt die Anmeldungsunterlagen statt sie pflichtgemäss weiterzuleiten verletzt es seine Pflichten, es sei denn, die versicherte Person zog ihre Anmeldung vorbehaltlos und schriftlich zurück. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}