Es wurde auch weder von der Ausgleichskasse geltend gemacht, die Tätigkeit von C hätte sich zwischen den beiden Arbeitgeberkontrollen geändert, noch ist dergleichen aus den Akten zu entnehmen. Unbestrittenermassen basierte die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und C, B, durchwegs auf dem Mandatsvertrag vom 1. Mai 1999. Nach dem Gesagten ging die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass C als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist und folglich keine paritätischen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen waren.