Die Ausgleichskasse wusste seit ihrer ersten Arbeitgeberkontrolle 2004 über die Art der Erwerbstätigkeit von C und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Bescheid. Die A AG hatte bis zu der zweiten Kontrolle keinerlei Anlass, die Tätigkeit von C als unselbständige zu qualifizieren, zumal eine solche Qualifikation anlässlich der erstmaligen Prüfung nicht verlangt wurde. Es wurde auch weder von der Ausgleichskasse geltend gemacht, die Tätigkeit von C hätte sich zwischen den beiden Arbeitgeberkontrollen geändert, noch ist dergleichen aus den Akten zu entnehmen.