Arbeitgeberkontrolle vom 3.4.2008; Einspracheentscheid vom 17.12.2008). b) Umstritten ist, ob die Ausgleichskasse bei C für die Beitragsjahre 2006 sowie 2007 zu Recht eine Statusänderung vornahm. Vorliegend änderte die Ausgleichskasse den Status nicht aufgrund einer erstmaligen Arbeitgeberkontrolle, sondern aufgrund einer erneuten Überprüfung, bei welcher ein neuer Revisor den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteilte als sein Vorgänger vier Jahre zuvor. Die Ausgleichskasse wusste seit ihrer ersten Arbeitgeberkontrolle 2004 über die Art der Erwerbstätigkeit von C und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Bescheid.