Dem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass über die von C aufgrund selbständiger Tätigkeit zu entrichtenden AHV-Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 bereits definitiv verfügt wurde, was auch für die Vorjahre anzunehmen ist. Die Ausgleichskasse änderte dann im Jahr 2008 aufgrund einer erneuten Arbeitgeberkontrolle im Rahmen der Nachlassstundung der Beschwerdeführerin den Status von C, qualifizierte sein Einkommen aus der Tätigkeit bei der A AG in den Jahren 2006 und 2007 neu als solches aus unselbständiger Tätigkeit und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für diese Zeit (vgl. Bericht über die