8 zu Art. 5). 5. - a) Seit Gründung der A AG 1999 bis zu seinem Austritt im Oktober 2008 war C Delegierter des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Luzern, konsultiert am 22.7.2010). Während dieser Zeit war er mit seiner Firma B als Geschäftsführer der A AG mandatiert und nahm deren administrative Leitung wahr (Mandatsvertrag vom 1.05.1999). Die Entschädigung für seine Tätigkeit wurde von Beginn weg als Erwerb aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert, weshalb dafür seitens der Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.