Der Wechsel des Beitragsstatus ist ohne Weiteres dann zulässig, wenn abweichend von der bisherigen Qualifizierung die Merkmale einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit klar überwiegen, also kein Grenzfall vorliegt (BGE 121 V 4 E. 6; Forster, AHV-Beitragsrecht, S. 434f.). Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die Rechtsbeständigkeit einer rechtsfehlerhaften Verfügung die Ausgleichskasse nicht daran hindert, den Sachverhalt zukünftig rechtskonform zu würdigen (BGE 124 V 152 E. 7; Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Rz. 8 zu Art. 5).