SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 2). b) Bei Beitragspflichtigen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung jedes Einkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation des Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 123 V 167 E. 4a; vgl. auch BG-Urteil 8C_449/2007 vom 26.2.2008 E. 4.2 in fine).