Mit Einsprache vom 16. April 2008 verlangte die A AG die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung vom 4. April 2008 sowie die Feststellung, dass C als Geschäftsführer im Mandatsverhältnis tätig gewesen sei und mit der Ausgleichskasse Y direkt als Selbständigerwerbender abgerechnet habe. Da für die Beitragspflicht der Beitragsjahre 2004 und 2005 bereits eine definitive Verfügung für C als Selbständigerwerbenden vorlag, wurde die Einsprache mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 bezüglich der Jahre 2004 und 2005 gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Hiergegen erhob die A AG i.L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.