In den verlangten Nachzahlungen sind folglich insbesondere auch die Beiträge für den an ihn ausbezahlten, aber nicht gemeldeten Lohn (2004: Fr. 163 319.-, 2005 + 2006: 162 775.-, 2007: 136 445.-) enthalten. Dies wurde C mit Orientierungsverfügung vom 18. April 2008 mitgeteilt, unter Hinweis auf sein Einspracherecht, von dem er jedoch keinen Gebrauch machte. Mit Einsprache vom 16. April 2008 verlangte die A AG die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung vom 4. April 2008 sowie die Feststellung, dass C als Geschäftsführer im Mandatsverhältnis tätig gewesen sei und mit der Ausgleichskasse Y direkt als Selbständigerwerbender abgerechnet habe.