Die Verfügungen beruhten auf der Arbeitgeberkontrolle vom 2. April 2008, anlässlich welcher verschiedene Differenzen festgestellt wurden. Der Revisor hielt unter anderem fest, dass die administrative Leitung des Unternehmens bis Herbst 2007 von der B in Z wahrgenommen wurde. Speziell sei, dass deren Inhaber, C, Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrates (VR) der A AG gewesen war, was als unselbständige Tätigkeit einzustufen sei. In den verlangten Nachzahlungen sind folglich insbesondere auch die Beiträge für den an ihn ausbezahlten, aber nicht gemeldeten Lohn (2004: Fr. 163 319.-, 2005 + 2006: 162 775.-, 2007: 136 445.-) enthalten.